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Dienstag, 12. Juli 2011

Urheberrecht im Web 2.0

Als Grundgedanke des Urheberrechts (UrhG) lässt sich „zunächst das subjektive und absolute Recht auf Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht“[1] bezeichnen. Es schützt damit „den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes“[2] und sichert diesem zugleich eine angemessene Vergütung „für die Nutzung des Werkes“[3] zu. Somit stellt sich vor Einbindung von Fotos, Videos, Musik etc. im Kontext des Web 2.0 immer die Frage nach möglichen Urheberrechtsansprüchen bzw. Lizensierungsbestimmungen. Kompliziert wird es vor allem dann, wenn der Nutzer davon ausgeht, dass sich die Situation als völlig unproblematisch darstellt. Anhand zweier Beispiele sei diese Feststellung vertieft:

Um sich zu bewerben, benötigt Person (A) ein Passbild. Dieses lässt er bei einem ortsansässigen Photographen anfertigen. Er erhält vier Abzüge. Nachdem er sich bei einigen Firmen erfolglos beworben hat, möchte er nun eine eigene Internet-Präsenz entwerfen, um so seine Aussichten auf eine erfolgreiche Bewerbung zu erhöhen. Aus diesem Grund hat sich (A) vorgenommen, das angefertigte Passbild zu digitalisieren und auf der Homepage zu publizieren.

Problematisch ist dieser Fall, da (A) zwar das Recht am eigenen Bild nach §22, S.1 KunstUrhG besitzt, das Bild jedoch an sich ein Werk des Photographen ist und dieser aus diesem Grund urheberrechtliche Ansprüche darauf erheben könnte (umgehen ließe sich dieses Problem, indem sich der Kunde vom Photographen schriftlich bestätigen lässt, dass dieser die Rechte zugunsten des Kunden abtritt).

Beispiel 2 zeigt, dass auch bei Berücksichtigung des UrhG Probleme entstehen können. Lehrer (B) fotografiert mit seinem eigenen Apparat eine größere Schülergruppe (50 Schülerinnen und Schüler, alle bereits volljährig). Um dieses Foto publizieren zu dürfen, müsste er eigentlich nicht jeden einzelnen Schüler um Erlaubnis fragen, da in diesem Fall §23, 1, S. 3 KunstUrhG vorsieht, dass „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“ auch „ohne die nach §22 erforderliche Einwilligung“ verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen. Jedoch sehen manche Schulgesetze eben genau diese Einwilligung als Voraussetzung für eine öffentliche Publikation vor.

Vor der Veröffentlichung von Werken ist somit grundsätzlich die Frage nach dem Urheberrecht und möglichen Lizensierungsbestimmungen zu stellen.



[1] Schack, Haimo: Urheberrecht und Urhebervertragsrecht. Tübingen, 2009. Rd. 2.
[2] §11 UrhG
[3] Ebda

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