Heutzutage, da wir immer mehr auf Arbeiten mit technischen Hilfsmitteln und Computern setzen und es in Schule und Beruf zunehmend selbstverständlich ist, Präsentationen mit Hilfe der Technik zu erstellen, wird das Urheberrecht immer wichtiger und bedeutsamer.
Im Schulalltag nimmt der technische Fortschritt immer mehr Platz ein. Smartphones, E-Mails und Computer sind nicht mehr wegzudenken. Dabei sind sowohl Schüler als auch Lehrer immer mit Fragen des Schutzes geistiger Werke und des Urheberrechts konfrontiert. Es geht um Fragen wie: Was ist erlaubt, welche Stellen muss ich kenntlich machen und was wird mir untersagt? Fragen über Fragen, die manchmal nicht ganz leicht zu beantworten sind, weil vieles vom Urheberrecht geschützt und geregelt wird, was aber häufig nicht bewusst bzw. bekannt ist (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (Schilling) 2008: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/).
Im Folgenden möchte ich unter anderem folgende Frage beantworten: Darf ich für meine PowerPoint-Präsentation im Unterricht das Foto aus dem Internet einfach so verwenden? Außerdem möchte ich auf einige aus meiner Sicht wichtige Aspekte des Urheberrechtes eingehen und besonders auch auf Umstände hinweisen, die im Hinblick auf die Verwendung entsprechender Werke für den späteren schulischen Gebrauch wichtig sind.
Geschichte des Urheberrechts
Das Urheberrecht ist ein vergleichsweise junges Gesetz. Es stammt aus dem Jahr 1965. Trotzdem sind Fragen des Urheberrechts schon aus dem Mittelalter bekannt. Im frühen Mittelalter wurde das Wissen hauptsächlich in den Klöstern mittels kunstvoller Abschriften verbreitet. Die Urheber standen nicht im Mittelpunkt. Dies änderte sich nach der Jahrtausendwende. Erste `Autoren´ begannen ihre Arbeit aufzunehmen. Als sich ein Bewusstsein für die eigenen verfassten Texte entwickelte, entstand immer mehr das Bedürfnis nach Anerkennung. Jeder `Autor´ wollte zeigen, was er herausgefunden, entwickelt, erforscht oder festgestellt hatte.
Gleichzeitig wurden im 11. Jahrhundert die ersten Universitäten gegründet, weswegen sich die Wissensproduktion von den Klöstern in die Universitäten verlagerte. Das Gut Wissen wurde neuerdings als Gebrauchsgegenstand für alle Menschen angesehen und nicht mehr als einem privilegierten Stand vorbehalten.
Mit Hilfe des Buchdrucks war es ab dem 15. Jahrhundert möglich, Werke zu vervielfältigen und zu verbreiten. Allerdings stellte diese Erfindung die Drucker vor ein Problem. Es gab immer mehr Nachdrucker, die die Bücher billiger in ihrer Werkstatt nachdruckten. Recht schnell wurde eine Lösung für dieses Problem gefunden. Das Druckprivileg, als quasi erste urheberrechtliche Regelung, wurde eingeführt.
Ab 1475 galt das Recht des Druckprivilegs zwei Jahre lang. Es wurde von der geistigen oder weltlichen Obrigkeit zugeteilt und vergeben. Der Drucker hatte in dieser Zeit das ausschließliche und alleinige Recht, die Werke drucken zu dürfen. Allerdings hatte diese Regelung auch einige Lücken. Das Druckprivileg verfiel, wenn es nicht regelmäßig angewandt wurde, weswegen die Konkurrenten der Drucker mit Adleraugen darüber wachten. Außerdem war das Druckprivileg an den Landesgrenzen und bei großen Städten gelegentlich sogar an deren Städtegrenzen nicht mehr viel wert. Das Privileg wurde auf der anderen Seite der Grenze neu vergeben.
Im Laufe der Zeit nahm der Buchhandel immer mehr zu und Bücher wurden mittlerweile auch getauscht. Da trotzdem noch das frühere Recht (Druckprivileg) angewandt wurde, verlor der Autor bei Abgabe seines Manuskripts an den Drucker seine Eigentumsrechte. Es entstanden immer mehr Streitigkeiten, Diskussionen und Spannungen zwischen den Autoren und den Druckern. Aber auch die Autoren untereinander warfen sich immer mehr vor, die Ideen voneinander geklaut zu haben. Im Mittelalter bildeten sich zwei Interessengruppen. Auf der einen Seite hatten Menschen das Bedürfnis, über die Kunst des Druckens und des Kommentierens Wissen und Inhalte zu verbreiten, und auf der anderen Seite stand das Interesse der einzelnen Urheber, ihr geistiges Eigentum zu schützen.
Durch die Nachfrage nach Druckwerken von Martin Luther kam es durch explodierende Aufträge im Norden und einbrechende Aufträge im Süden zu einer Schieflage auf dem Buchmarkt. Trotzdem wurden zu dieser Zeit keine gesetzlichen Regelungen eingeführt (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (Gehring) 2007: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/63369/geschichte-des-urheberrechts?p=2 ). Die Situation der Druckereien im süddeutschen Raum blieb dadurch weiterhin angespannt.
Erst Anfang des 19. Jahrhunderts wurden Urheberrechte erstmals gesetzlich geregelt. Zunächst gab es zwei verschiedene Ansätze. Der erste Ansatz war im anglo-amerikanischen Rechtsraum verbreitet und wurde Copyright genannt. Der Schwerpunkt liegt hier auf dem öffentlichen Interesse an Wissen und es geht dabei um die Handlung des Kopierens. Der zweite Ansatz war das französische Modell. Bei diesem Modell liegt der Schwerpunkt auf dem Urheber und seinem Akt der Schöpfung eines geistigen Werkes. Wegen Napoleons Eroberungszug orientierte sich Deutschland an dem französischen Modell (Vgl. Braun (2014), S. 22).
Ab dem 20. Jahrhundert wurde das Urheberrecht immer wieder überarbeitet, erweitert und verfeinert. Grund dafür war die stetige Entwicklung und der anhaltende technische Fortschritt (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (Gehring) 2007: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/63369/geschichte-des-urheberrechts?p=2 ).
Kreisläufe des Urhebers
Zunächst, um das Urheberrecht besser verstehen zu können, zeige ich am Beispiel des ursprünglichen Weges eines Textes, für den das Urheberrecht gilt, die Funktion bzw. den Hintergrund und die Interessenlage der Beteiligten. Im zweiten Schritt soll dann auf das Urheberrecht speziell im Internet eingegangen werden. Dazu soll folgendes Schaubild dienen:
Bundeszentrale für politische Bildung (Deterding und Ott) 2008: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/63346/kreislaeufe )
Erläuterungen zum Schaubild:
1: Der Urheber steht an erster Stelle und wird ganz speziell vom Urheberrecht geschützt. Sein Werk wird als mit ihm verbunden („geistiges Eigentum“) verstanden, und er kann jederzeit einer Person untersagen, sein Werk zu verwenden (nur Originale haben den Anspruch auf Urheberrecht).
2: Wenn das Werk veröffentlicht werden soll, suchen sich die meisten Autoren einen Verlag, der dies für sie erledigt. Der Autor bekommt dafür eine vereinbarte Summe, die vertraglich geregelt wird. Der Verlag darf nun das Werk des Autors verwenden und es drucken oder ähnliches. Im Vertrag willigt der Urheber der Veröffentlichung durch den Verlag ein.
3: Der Nutzer erwirbt durch den Kauf einer Nutzungslizenz die Erlaubnis, ein einzelnes Werk zu nutzen. Er darf es lesen oder auch verkaufen. (Allerdings gibt es hierbei zum Beispiel bei Software Unterschiede, dort muss häufig noch durch einen Klick die Nutzungslizenz gestartet werden.)
4: Natürlich werden die Werke auch in der Öffentlichkeit dargeboten. Beispielsweise haben Bibliotheken oder auch Schulen Werke. Die Bücher dürfen dort ausgeliehen oder in Ausschnitten kopiert werden. Die genauen Vorgaben sind explizit im Urheberrecht geregelt. Da bestimmte Geräte bevorzugt zur Vervielfältigung herangezogen werden (Kopierer, Computer usw.), wird dort ein Pauschalbetrag erhoben, der den Urhebern zu Gute kommt.
5: Um Genehmigungen zu erteilen, haben sich sog. Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, VG Wort, VG Bild usw.) gebildet, die die Erlaubnis zur Verwertung gegen Gebühr erteilen und die eingezogenen Gebühren wieder auf die Urheber/Autoren anteilig ausschütten.
(Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (Deterding und Ott) 2008: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/63346/kreislaeufe )
Urheberrecht: allgemeine gesetzliche Grundlagen
Das Gesetzbuch zum Urheber- und Verlagsrecht ist sehr umfangreich (567 Seiten) und teilweise auch sehr komplex. Es besteht aus mehreren Teilbüchern. Einige wichtige Punkte möchte ich herausgreifen.
„Das Urheberrecht schützt den Urheber eines Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst gegen die unbefugte wirtschaftliche Auswertung seiner schöpferischen Leistung und gegen Verletzungen seiner ideellen Interessen am Werk. Urheberrecht im subjektiven Sinn ist das Recht, das dem Urheber die ausschließliche Verfügungsgewalt über sein Werk gewährt“ (Hillig 2012, S.XV).
Ein Werk im Sinne des Urhebergesetzes ist eine „ persönliche geistige Schöpfung“ (Bundeszentrale für politische Bildung (V. Djordjevic u.a.) 2008: http://www.bpb.de/shop/buecher/schriftenreihe/36115/urheberrecht-im-alltag).
Es ist also nicht vom Gesetz vorgesehen, dass eigene geschaffene Werke und deren Inhalte überhaupt nicht weiterverwendet werden sollen. Das Urheberrecht gibt hierfür Regeln vor, denen der Verfasser/ Nutzer unterliegt und die den Urheber schützen. Im § 19a des UrhG heißt es zum Thema Zugänglichmachung folgendes:
„Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit vor Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist“ (Vgl. Hillig 2012, S. 13).Das Urheberrecht schafft also eine Art Freiheit, in der Wissen und Inhalte sehr wohl gelesen und auch weiterverwendet werden sollen, damit die Allgemeinheit von dem Wissen des Einzelnen profitieren kann (Vgl. Voigt und Kreiml 2011, S. 249).
Der Urheber eines Werkes darf laut § 12 des UrhG entscheiden, ob seine Werke veröffentlicht werden sollen oder nicht. Auch die Art und Weise, wie das Werk veröffentlicht werden soll und zu welchem Zeitpunkt, darf der Urheber selbst entscheiden. Des Weiteren darf er entscheiden, ob die Veröffentlichung mit einem Pseudonym oder unter seinem echten Namen erfolgt.
Beispielsweise kann der Urheber eines Buches zum Thema `Urheberrecht´ entscheiden, dass sein Werk nur vom dtv Verlag veröffentlicht wird und dies im Jahr 2015 passieren soll. Des Weiteren kann er entscheiden, dass dieses Buch unter seinem Pseudonym K.F. veröffentlicht wird, weil der Autor sonst nur Werke zum Thema Datenschutz schreibt.
Außerdem regelt das Gesetz auch, dass der Urheberschutz noch weitere 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gültig ist. Nach Ablauf dieser Nachwirkungsfrist können Elemente frei verwendet und genutzt werden (vgl. Finanztipp 2012: http://www.finanztip.de/urheberrechte-internet/ ). Nach dieser Zeit werden die Werke als gemeinfrei bezeichnet.
Regelungen zu Bildern
§22 UrhG regelt das Recht am eigenen Bild. Dort heißt es:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“ (Hillig 2012, S. 73). Eine Erlaubnis kann auch durch Entlohnung des Abgebildeten erfolgen. Bei Minderjährigen sind die gesetzlichen Vertreter zu fragen und im Falle eines Todes, die Angehörigen, im Sinne des Gesetzes."Ein Anwendungsfall für diese Regelung wäre, wenn eine Person im Internet ein Bild entdeckt, das sie gerne weiterverwenden möchte. Nun muss sie, wenn das Bild keiner CC-Lizenz unterliegt (Erklärung siehe unten), den Urheber um Erlaubnis bitten und gegebenenfalls ein Honorar an den Urheber zahlen, damit das Bild legal genutzt werden kann. Ein Honorar wird als ausgleichende Leistung für die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Bildes anerkannt.
Vervielfältigungen dürfen also eigentlich nur nach erfolgter Erlaubnis angefertigt werden, allerdings gibt es die Privatkopieschranke, die es einer Person für den privaten Gebrauch erlaubt, die geschützten Werke zu verwenden. Diese Privatkopieschranke gilt aber ausschließlich für den privaten Gebrauch. Sobald ein Werk veröffentlicht wird, muss der Urheber gefragt und entschädigt werden. Wichtig zu beachten ist, dass für Computerspiele und elektrische Datenbanken Sonderregelungen gelten, die deutlich strenger sind.
Wenn es bei einem Werk mehrere Urheber gibt, können diese untereinander ausmachen, wer welchen Anteil bekommt. Dies wird nicht vorgeschrieben und kann individuell gestaltet werden. Allerdings wird meist anteilig nach Leistung bezahlt. Hier lohnt es sich, alle Regelungen schriftlich in einem Vertrag festzuhalten.
Wenn eine Person Fotos von anderen Personen veröffentlichen will, benötigt sie ebenfalls deren Einverständnis. In § 22 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) heißt es
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“ (Hillig 2012, S. 73).Allerdings gilt auch hier ein Unterschied zwischen privatem Gebrauch (Urlaubsfotoalbum) und der Veröffentlichung (z.B. ein Kindergartenfest). Die Erlaubnis kann durch Zahlung eines Honorars oder das eindeutige Demonstrieren, dass der `zu Fotografierende nichts dagegen hat´ (für den Fotograf posieren) gegeben sein. Allerdings kommt es bei solchen Situationen auch immer auf die Umstände an, ob tatsächlich von einer Erlaubnis ausgegangen werden kann. Die sicherste Variante ist, dies in einem schriftlichen Vertrag zu regeln.
Wenn Personen allerdings auf Bildern nur als Beiwerk zu sehen sind, weil beispielsweise eine Landschaft festgehalten wird, oder auch Bilder von Aufzügen, Versammlungen oder ähnlichen Vorgängen gemacht werden, dann benötigt der Fotograf keine Erlaubnis (§23 KunstUrhG). Eine Sonderregelung gibt es für Personen der Zeitgeschichte, auf die ich allerdings nicht weiter eingehen werde.
Regelungen zu Texten
Es ist sehr schwierig, zwischen Plagiat und Original zu unterscheiden. Ideen können schließlich nicht urheberrechtlich geschützt sein, allerdings deren Ausdruck, und hier verschwimmt auch die Grenze zwischen Verbot und Erlaubnis. Ganz eindeutig ist ein Plagiat eigentlich nur dann zu erkennen, wenn identische Teile eines Werkes übernommen wurden oder ein komplettes Werk verwendet wurde. Die übernommene Länge des Textes spielt für die Bewertung keine Rolle. Wer sich aus vorhandenen Werken nur Inspiration holt, um ein eigenes Werk zu schaffen, der verstößt nicht gegen das Urheberrecht.
Zitate sind sogenannte Schrankenbestimmungen (wichtige Einschränkungen des Urheberrechts). Sie erlauben es, ohne die Erlaubnis des Urhebers Teile oder sogar ganze Werke zu verwenden, wenn sie richtig zitiert wurden. Allerdings müssen sie einem Zitatzweck dienen. Grundlage hierfür ist der Gedanke, dass ein neuer Verfasser immer auf Grundlage des bisherigen Wissenstandes sein neues Werk aufbaut. Wichtig zu wissen ist, dass nur aus veröffentlichten Werken oder aus unveröffentlichten Werken, bei denen es der Urheber gestattet hat, zitiert werden darf.
Großzitate, bei denen komplette Werke zitiert werden, sind nur dann zulässig, wenn sie dazu beitragen, dass der Inhalt eines anderen, eigenständigen wissenschaftlichen Werkes verständlicher oder erklärt wird. Die Regelungen für Großzitate sind wesentlich strenger als die für Kleinzitate (Zitate bei denen einzelne Teile eines Werkes übernommen werden). Voraussetzungen, um zitieren zu dürfen, sind folgende Punkte:
- Zweckgebundenheit
- Kenntlichmachen des Zitats
- Unveränderbarkeit des Inhalts
- der Umfang des Zitats muss dem Zweck entsprechen
Regelungen zu Filmen
Auch für Filme gilt, dass eine Idee allein noch nicht urheberrechtlich geschützt werden kann. Erst durch ein Exposé oder ähnliches kann der Urheberschutz greifen. Wenn ein Film vermarktet werden soll, muss geklärt werden, ob alle Rechte übertragen worden sind (Rechte-Clearing).
Bei Computerprogrammen ist es normalerweise so, dass der/die Programmierer/in der/die Urheber/in ist, solange bis er seine Rechte an einen Dritten abgegeben hat. Wenn er/sie allerdings nicht alleiniger Programmierer war oder bei einer Firma als Angestellter tätig ist, dann ist die Regelung eine andere. Grundsätzlich müssen bei Miturhebern alle Beteiligten miteinbezogen werden. Es sei denn, die einzelnen Teile des Programmes lassen sich einzeln verwenden, dann ist jeder wieder alleiniger Urheber.
Bei Angestellten fallen in der Regel alle Rechte an dem Werk, das während des Arbeitsverhältnisses entstand, dem Arbeitgeber zu. Durch das Gehalt wird der Erwerb der Rechte üblicherweise finanziell ausgeglichen. (Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (V. Djordjevic u.a.) 2008: http://www.bpb.de/shop/buecher/schriftenreihe/36115/urheberrecht-im-alltag ).
Regelungen speziell für die Schule
Gemäß §53 UrhG bestehen für die Schule und für Prüfungen Sonderregelungen. Das Gesetz erlaubt es, Vervielfältigungen in Klassenstärke von Teilen eines Werkes oder auch von umfangschwächeren Werken für den Unterricht zu verwenden und mit diesen zu arbeiten. Dies gilt auch für Prüfungen in Hochschulen, Berufschulen sowie in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung. Strikt ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings Schulbücher und andere Werke speziell für den Unterrichtsgebrauch.
Für die Schule gilt laut §52 UrhG, dass es erlaubt wird, die Werke in der `Öffentlichkeit´ aufzuführen, wenn sie keinem Erwerbszweck dienen und die Teilnehmer dies ohne Honorar tun und kein Eintritt verlangt wird. Des Weiteren muss es eine privilegierte Schulveranstaltung sein (ein sozialer oder erzieherischer Zweck muss erfüllt werden und eine Abgrenzung des Personenkreises muss möglich sein). Dann wird keine Erlaubnis des Urhebers benötigt und die Aufführung ist vergütungsfrei. Wenn aber keine privilegierte Schulveranstaltung aufgeführt wird, gibt es eine Vergütungspflicht. Wichtig zu beachten wäre noch, dass bei entsprechenden musikalischen Beiträgen die GEMA-Gebühr bezahlt werden muss.
Außerdem sieht das UrhG im §52a vor, dass ohne die Einwilligung des Berechtigten die öffentliche Zugänglichmachung für den Unterricht bei kleinen Texten, Beiträgen aus der Zeitung oder aus Zeitschriften, bei Werken mit geringem Umfang und bei Teilen eines Druckwerkes erlaubt ist. Allerdings gilt dies nur, wenn der Personenkreis gering und eingrenzbar ist (Klassensatz) und wenn es zur Veranschaulichung des Unterrichtsthemas beiträgt und eine Zweckgebundenheit gegeben ist. Für ganze Bücher oder Zeitschriften gilt dies nur, wenn das Werk seit mindestens zwei Jahren vergriffen ist.
Bei Filmwerken ist diese Regelung eingeschränkt. Hier gilt sie erst zwei Jahre nachdem der Film in den Kinos gestartet ist. Die Regelung gilt trotz Neuerungen (wurden 2013 durchgeführt) nicht für Werke, die für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind. Grundsätzlich müssen aber alle Werke schon veröffentlicht sein, damit diese Regelungen überhaupt greifen können.
Bei Materialien, die von Lehrern für Schüler online bereitgestellt werden, muss beachtet werden, dass der Bereich passwortgeschützt ist und dieses Passwort nur einem begrenzten Teil von Schülern bekannt ist.
Für Filmvorführungen im Klassenzimmer gilt, dass diese erlaubt sind, wenn der Film von der Schule oder von der Lehrkraft rechtmäßig erworben wurde oder rechtmäßig ausgeliehen wurde. Der Film kann eine Schulfunksendung sein, wenn es sich um eine gekaufte Fernsehsendung oder um Videos aus dem Internet handelt (solange diese nicht offensichtlich rechtswidrig hochgeladen wurden, die Nutzungsbedingungen beachtet werden und die Länge des Videos entweder unter 5 Minuten liegt oder weniger als 10% des Videos gezeigt wird) (Vgl. Otto 2007: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/63412/urheberrecht-in-schule-und-ausbildung .
In einem Beitrag auf diesem Blog ist ein praxisorientierten Beitrag zu den Regelungen in der Schule zu finden. Dort werden einzelne Themen vorgestellt und auch eine ausführliche Erklärung der Richtlinien ist vorhanden: http://web20ph.blogspot.de/2014/06/urheberrecht-in-bereich-digitaler.html.
Sonderfall urheberfreie Inhalte
Es gibt auch Werke, die urheberfrei sind. Hierzu zählen beispielweise amtliche Werke wie Bildungspläne, Gesetze und Statistiken. Bei diesen Werken muss kein Urheber um Erlaubnis gefragt werden.
Das Verwertungsrecht nach §15 UrhG
In § 15 UrhG ist geregelt, dass der Urheber eines Werkes davon profitieren soll, wenn Dritte Kopien von seinem Werk machen, seine Werke verbreiten oder vervielfältigen. Da hierfür bevorzugt bestimmte Kopier- und Speichermedien verwendet werden, fallen beim Kauf entsprechender Geräte mit der Möglichkeit zur Vervielfältigung Abgaben an. Beispiele hierfür sind: Drucker, CD-Rohlinge, Videokassetten oder Kopiergeräte.
Auch in Bibliotheken oder in anderen Institutionen, in denen üblicherweise Kopien angefertigt oder in denen Bücher verliehen werden, wird ein finanzieller Wert für den Urheber als Ausgleich in Rechnung gestellt. Dies wird zum Beispiel auf den Beitragspreis der Mitgliedschaft oder auf den Ausweispreis aufgeschlagen und somit wird indirekt für einen finanziellen Ausgleich des Urhebers gesorgt. Für den Urheber ist dann ein finanzieller Vorteil durch die Verbreitung seines Werkes verbunden. Auch wird im Urhebergesetz deutlich gemacht, dass dem Urheber zukünftige, bisher unbekannte Verwertungsformen vorbehalten sind und bleiben.
Verletzungen gemäß dem §97, §98, §99, §100 und §101 des UrhG
Bei Verletzungen des Urheberrechts sind sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen denkbar. Zunächst muss der Vorgang, bei dem gegen das Gesetz verstoßen wurde, rückgängig gemacht werden. Gespeicherte oder verwendete Inhalte müssen gelöscht werden. Der Urheber kann auch darauf bestehen, dass der für ihn eingetretene Schaden beglichen wird. In schweren Fällen kann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden (Privatgebrauch). Bei gewerblichem Verstoß kann die Freiheitsstrafe sogar bis zu fünf Jahre betragen. Gewerblicher Missbrauch wird also deutlich härter bestraft als ein Verstoß im privaten Umfeld.
Urheberrecht im Internet
Das Urheberrecht selbst sieht keine Sonderregelungen für das Internet vor. Die Regelungen und Vorgaben beispielsweise für Bilder sind im Internet dieselben wie bei anderen Medien. Allerdings gibt es Medien, die nahezu ausschließlich im Internet benutzt werden können. Veröffentlichte Werke im Internet werden zahlreich vervielfältigt. Deswegen müsste im Grundsatz auch hier eine finanzielle Entschädigung erfolgen. Allerdings werden Internetseiten normalerweise kostenlos und grenzüberschreitend genutzt, weswegen allgemein davon ausgegangen wird, dass kein finanzieller Ausgleich erfolgen muss. Für das Internet selbst gibt es bisher noch keine expliziten Reglungen. Es greifen die allgemeinen Grundsätze des Urheberrechts.
Internetseite
Bei der Erstellung von Internetseiten gibt es vieles zu beachten und zu wissen. Wenn jemand für seine eigene Webseite Inhalte aus Mails verwenden möchte, die an ihn und andere Personen gerichtet waren, müssen alle beteiligten Personen um Erlaubnis gefragt werden, da der Inhalt der Mail für diesen Personenkreis vorgesehen war und nicht für die weltweite Verbreitung im Internet.
Denkbar wäre hier beispielsweise ein fachspezifischer Mailverkehr zwischen Ärzten, die über einen besonderen Fall diskutieren. Wenn nun ein Arzt einen neuen Beitrag zu dieser speziellen Diagnose und dem damit verbundenen Krankheitsverlauf anfertigen will, muss er seine Kollegen um Erlaubnis bitten.
Auch Inhalte von anderen Firmen können prinzipiell auf einer eigenen Internetseite verwendet werden. Allerdings muss deutlich kenntlich gemacht werden, dass es sich um ein fremdes Firmenkennzeichen handelt. Es muss eindeutig erkennbar sein, welcher Teil von einer anderen Firma kommt und welcher eigenes, geistiges Werk ist. „Enthält das Markenzeichen oder Logo die Zeichen ™, ® oder ©, so sind diese mit zu veröffentlichen“ (Finanztipp 2012: http://www.finanztip.de/urheberrechte-internet/).
Exemplarisch könnte man sich vorstellen, eine Person möchte einen Bericht über die Marke Puma schreiben. Dazu darf er das Logo der Firma benutzen, muss dies aber deutlich machen und auch das Zeichen ® mit übernehmen.
Bei Online-Nachrichtendiensten gibt es Sonderregelungen. Urheberechtlich unbedenklich sind Nachrichten an sich. Diese müssen nicht genehmigt werden, um sie veröffentlichen zu dürfen. Allerdings sieht dies anders aus bei Nachrichtenberichten und Kommentaren. Bei diesen muss um Erlaubnis des Urhebers gefragt werden.
Daneben gibt es Änderungen für den Privatgebrauch. Für das private Lesen dürfen Webseiten heruntergeladen werden, allerdings dürfen keine Teile daraus für eigene Werke herauskopiert werden. Den Artikel über die Ukraine-Krise aus dem Focus darf ich mir beispielsweise herunterladen und auf meinem Computer lesen, allerdings darf ich ihn nicht kopieren und ihn wortwörtlich für meine Hausarbeit zum Thema Putin benutzen.
Im Internet ist es nicht von Belang, ob der Inhalt, der weiter verwendet werden soll, ein Bild, Symbole, Figuren, ein Text oder eine Skizze ist. Hier wird nicht unterschieden, sondern bei allen nicht ausschließlich privat verwendeten Dateien muss kenntlich gemacht werden, wer der Urheber ist und dieser muss um Erlaubnis gefragt werden. Anders ist es mit Werken, die unter der Lizenz CC (Creative Commons) veröffentlicht werden (siehe unten).
Strafbar macht man sich allerdings,
- wenn jemand ohne Erlaubnis Computerspiele, Musik, Filme oder Software zum Download anbietet;
- wenn jemand einen Kopierschutz knackt, egal ob dies privat oder gewerblich geschieht und verwendet wird;
- wenn jemand Privatkopien von Werken auf seinem Computer speichert und weiterverwendet.
Gemäß den §§ 69, 72 und 95 des UrhG kann überhaupt erst ein Werk geschützt werden, wenn es folgende Kriterien erfüllt:
- das Werk muss individuelle Merkmale (zum Beispiel das spezielle Design der Webseite) aufweisen
- das Werk darf nicht von trivialer Natur sein
- das Werk muss von einer Person geschaffen worden sein
- das Werk soll einen gewissen Umfang umfassen (dieser Umfang wird aber nicht in Seitenzahlen gemessen, sondern eher an der Form, dies wird individuell entschieden)
CC = Creative Commons-Lizenz
CC ist eine non-profit-Organisation, die vorgefertigte Standard-Lizenzverträge anbietet. 2002 wurde die Initiative gegründet. Eine Anpassung an das deutsche Urheberrecht erfolgte 2004. Durch die CC-Lizenzverträge sollen Unsicherheiten verhindert werden, die bei Webseiten, die keine CC-Lizenzen anbieten, auftauchen.
Damit soll es einfacher sein, kreative Inhalte für eigene Zwecke weiterzuverwenden. Sie bieten einen einfacheren Umgang zwischen dem Urheber und dem weiteren Nutzer. Auch in diesen Lizenzverträgen hat der Urheber strikt geregelt, was mit den eigenen Werken gemacht werden darf und was nicht. Allerdings bieten sie den Nutzern mehr Möglichkeiten. Es gibt sechs solcher Verträge und je nachdem, welcher der sechs Verträge angewandt wurde, sind die Möglichkeiten größer oder kleiner. Es werden jeweils unterschiedlich weitreichende Vorgaben zum Weiterverwenden der Werke gemacht:
- Namensnennung des Urhebers.
- Namensnennung und keine kommerzielle Verwendung.
- Namensnennung und das Verbot der Bearbeitung des Werkes.
- Kombination aus 1. und 2., das bedeutet, die Namensnennung ist Vorgabe und weder die kommerzielle Verwendung noch die Bearbeitung des Werkes sind gestattet.
- Namensnennung und die Bedingungen müssen bei der Weitergabe gleich sein.
- Namensnennung, die nichtkommerzielle Verwendung und die Bedingungen müssen bei der Weitergabe gleich sein.
Die Kennzeichnung für Werke, die der CC-Lizenz unterliegen, erfolgt für jedes Werk auf einer übergeordneten Angabe, sodass jeder Nutzer sofort weiß, mit welcher Lizenz er es zu tun hat.
Eine Erweiterung der Lizenz zwischen dem Urheber und dem Nutzer ist hinterher trotzdem noch möglich. Allerdings darf die Lizenz niemals eingeschränkt werden, sondern dem Nutzer dürfen nur weitere Zugeständnisse gemacht werden. Beispielsweise hat ein Professor einen Text zu einem speziellen Fachgebiet veröffentlicht und hat die CC-Lizenz "Namensnennung und keine Bearbeitung" gewählt. Dann darf er aber auf Anfrage eines Studenten, der genau zu diesem Thema seine Abschlussarbeit schreiben möchte, das Zugeständnis machen, dass der Text doch bearbeitet werden darf.
Auch für den Urheber können diese Lizenzen Vorteile bringen. Die Regelung ist klar und verständlich für die Nutzer. Dadurch kann die Verbreitung des Werkes gesteigert werden und die Aufrufe im Netz werden steigen. Außerdem wird so für einen aktuellen und ergiebigen Materialpool gesorgt. Jeder, der diesen selber nutzt, weiß, wie wichtig es ist, dass immer genug neues und aktuelles Material zur Verwendung vorhanden ist.
Andere Urheber sehen für sich den Vorteil darin, dass sie damit zeigen können, dass sie sich dafür aussprechen, dass Werke und Wissen miteinander geteilt werden sollen. Sie wollen ein Statement setzen und offen kundtun, dass sie für Open Access sind.
Wenn ein Urheber es sogar begrüßt, dass sein Werk bearbeitet und verändert wird, ist es für ihn einfach, dies durch eine CC-Lizenz zu tun, um nicht extrem viele Nachfragen nach Bearbeitung zu bekommen. So kann er die Bearbeitungen genehmigen und sie aufmerksam im Web verfolgen (Vgl. Creative Commons (o.J.): http://de.creativecommons.org/was-ist-cc/ ).
Beispiele, bei denen die CC-Lizenzen angewandt werden oder wurden
Das meistverkaufte Album im MP3-Store auf Amazon mit dem Name "Ghost´s I-IV" von Nine Inch Nails wurde unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlicht. Sie erlaubt das Weiterkopieren und Weiterbearbeiten ausdrücklich, allerdings nur für nicht-kommerzielle Zwecke.
1.000.000 Bilder wurden vom Bundesarchiv zum Thema Zeitgeschichte unter einer CC-Lizenz veröffentlicht. Hier ist die oben unter 5. aufgeführte Lizenz, die zur Namensnennung und Weitergabe unter gleichen Bedingungen verpflichtet, angewandt worden.
Bilder aus der Wahlnacht von Barack Obama wurden unter einer CC-Lizenz veröffentlicht. Demnach dürfen diese Bilder, die Einblicke hinter die Kulissen bieten, für nicht-kommerzielle Zwecke gemixt und verwendet werden.
`Blade Runner´ ein Sci-Fi-Filmklassiker, der 1982 erschien, wurde unter einer freien CC-Lizenz veröffentlicht. Die Verantwortlichen erhofften sich neue Kurzgeschichten, die die Fangemeinde aus Ausschnitten des Filmes zusammenschneidet. Die besten Kurzgeschichten, die ungefähr 5-10 Minuten dauern sollten, wurden dann filmisch umgesetzt.
Auf der Suchplattform Google gibt es die Möglichkeit, unter den “Erweiterten Einstellungen“ nach CC-lizenzierten Bildern zu suchen (Vgl. Creative Commons (o.J.): http://de.creativecommons.org/category/praxisbeispiele/).
Kritik an den CC-Lizenzen
Ein Kritikpunkt an der CC-Lizenz, die nur für nichtkommerzielle Zwecke verwendet werden darf, ist, dass sie nicht mit Werken kombiniert werden darf, die für kommerzielle Zwecke erlaubt sind. Es entsteht also eine Behinderung in der Zusammenarbeit. Creative Commons arbeitet allerdings bereits daran, dieses Problem zu lösen, indem ein Konzept für die Verknüpfung der einzelnen Lizenzen geschaffen wird. Allerdings ist anzumerken, dass es nicht möglich sein wird, beliebige Kompatibilität auf diesem Gebiet zu schaffen.
Man muss fairerweise betonen, dass das Ziel von Creative Commons nicht ist, das Urheberrecht auszuhebeln, viel mehr soll der Handlungsspielraum weiter gefasst werden. Damit soll der einzelne Urheber persönlich entscheiden, welchen Raum er anderen Menschen im Umgang mit seinem Werk zur Verfügung stellt und womit er einverstanden ist. Durch diese Flexibilität können die Urheber den kreativen Umgang mit ihren Werken fördern.
Wer eine kurze, aussagekräftige Zusammenfassung zum Thema CC-Lizenzen sucht, der findet hier im Blog ein Video, das die wichtigsten Punkte aufzeigt.
Open Source
Open Source bzw. Freie Software sind ebenfalls Lizenzmodelle, die die Verwendung von Werken vereinfachen wollen. Eine Software ist nur dann frei verwendbar, wenn sie angepasst werden kann an eigene Bedürfnisse. Des Weiteren muss die Software weiterentwickelt und verändert werden können, und die Verbesserungen müssen der Allgemeinheit wieder zur Verfügung stehen.
Freie Software muss für jeden Menschen ein einfaches Verbreitungsrecht, Vervielfältigungsrecht, Recht auf Zugänglichmachung und Bearbeitungsrecht gewähren. Es darf kein Geld für die Nutzung der Software verlangt werden (Nutzungsrechte zu erwerben darf nichts kosten), allerdings ist es nicht verboten, beispielsweise mit Handbüchern, technischem Support oder CD-ROMs zu Open-Source-Software Geld zu verdienen.
Dadurch, dass die Vorgaben für Freie Software einen Spielraum lassen, sind ziemlich viele verschiedene Lizenzformen im Umlauf. Bekannte Vertreter dieser Lizenzen sind zum Beispiel die Berkeley Software Distribution Licence (BSD-Lizenz), die General Public Licence (GPL) und die Mozilla Public Licence (MPL).
Das Internet bietet hier Hilfestellung mit Listen, in denen alle Lizenzformen mit Erklärungen aufgeführt werden. Es können drei Grundtypen ausgemacht werden. Diese unterscheiden sich hauptsächlich im Copyleft-Effekt. Der erste Grundtyp enthält keine Copyleft-Klausel in seiner Lizenz, der zweite Typ enthält eine strenge Copyleft-Klausel und der dritte Typ enthält in der Lizenz eine beschränkte Copyleft-Klausel.
Dieser Effekt gibt vor, dass eine Software, die unter einer bestimmten Lizenz veröffentlicht wurde und nun von einer Person verändert oder weiterentwickelt wurde, im Anschluss unter derselben Lizenz wieder veröffentlicht werden muss. So ist sichergestellt, dass die Software einen Lebenszyklus lang verwendet werden kann.
Mittlerweile gibt es sogar zwei deutsche Lizenzen. Die `Deutsche Freie Software Lizenz´ und die `Bremer Lizenz für freie Softwarebibliotheken´. Beide enthalten eine beschränkte Copyleft-Klausel (Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (V. Djordjevic u.a.) 2008: http://www.bpb.de/shop/buecher/schriftenreihe/36115/urheberrecht-im-alltag).
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, obwohl ich nur einzelne Teile aus dem Urheberrecht ausgewählt habe, die ich für besonders wichtig erachtet habe oder die dazu gedient haben, meine Eingangsfrage zu beantworten, dass man schnell feststellt, dass das Urheberrecht komplex ist.
Es ist für viele Menschen sehr schwer zu erkennen, was erlaubt ist und was nicht. Vielen fehlt auch das Bewusstsein dafür, dass vor allem auch im Internet geistiges Eigentum veröffentlicht wird. Ich halte es deshalb für wichtig, besonders bei jungen Menschen ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass wir mit diesem Eigentum sorgfältig und verantwortungsvoll umgehen müssen und es niemandem einfach `klauen´ dürfen.
Um nochmals auf die Eingangsfrage zurückzukommen, lässt sich sagen, dass ich ein Bild aus dem Internet genauso wenig `einfach so´ benutzen oder gar als mein eigenes ausgeben darf, wie ein anderes, beispielweise gemaltes Bild. Grundsätzlich steht das Recht der Nutzung und Verwertung dem Urheber zu, es sei denn, das Bild wurde unter einer CC-Lizenz veröffentlicht oder aber es liegt eine der oben genannten Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz vor.
Dann wäre es denkbar, dass das Bild unter den gegebenen Voraussetzungen verwendet werden darf. Falls dies nicht der Fall ist, muss der Urheber um Erlaubnis gefragt werden. Der Urheber wird laut Urheberrechtgesetz als der Schöpfer des Werkes angesehen und hat damit das Entscheidungsrecht, was mit seinem Werk passieren darf und was nicht. Er ist auch nicht dazu verpflichtet, dass er jede Anfrage gleich behandelt. Er kann Ausnahmen erlauben. Manche Urheber gestatten eine Nutzung auch nur gegen Entgelt.
Weitere Einschränkungen ergeben sich aus dem Gegenstand, der auf dem Bild abgebildet ist: bei einer öffentlichen Versammlung etwa darf das Bild ohne Einverständnis der abgebildeten Personen verwendet werden. Es wird also deutlich, dass vieles zu beachten ist und zahlreiche Umstände berücksichtigt werden müssen. Deswegen ist die Frage auch nicht abschließend zu beantworten, da es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt.
Literaturverzeichnis
[1] Braun, Ilja (2014): Grundeinkommen statt Urheberrecht? Zum kreativen Schaffen in der digitalen Welt. 1.Auflage. Bielefeld: transcript Verlag.
[2] Bundeszentrale für politische Bildung (Deterding, Sebastian und Ott, Philipp) (2008): Kreisläufe des Urheberrechts. Online unter: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/63346/kreislaeufe [Eingesehen am: 20.02.2015 um 17.24 Uhr].
[3] Bundeszentrale für politische Bildung (V. Djordjevic/R.A. Gehring/V. Grassmuck/ T. Kreutzer/ M. Spielkamp) (2008): Urheberrecht im Alltag. Online unter: http://www.bpb.de/shop/buecher/schriftenreihe/36115/urheberrecht-im-alltag [Eingesehen am 23.02.2015 um 19.30 Uhr].
[4] Bundeszentrale für politische Bildung (Gehring, Robert) (2007): Die Geschichte des Urheberrechts. Online unter: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/63369/geschichte-des-urheberrechts?p=2 [Eingesehen am: 20.02.2015 um 10 Uhr].
[5] Bundeszentrale für politische Bildung (Otto, Philipp) (2007): Urheberrecht in der Schule und Ausbildung. Online unter: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/63412/urheberrecht-in-schule-und-ausbildung [Eingesehen am: 26.02.2015 um 15.00 Uhr].
[6] Bundeszentrale für politische Bildung (Schilling, Thorsten) (2008): Dossier Urheberrecht. Online unter: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/ [Eingesehen am: 20.02.2015 um 9.10 Uhr].
[7] Creative Commons (o.J.): Praxisbeispiele. Online unter: http://de.creativecommons.org/category/praxisbeispiele/ [Eingesehen am: 21.02.2015 um 16.30 Uhr].
[8] Creative Commons (o.J.): Was ist CC? Online unter: http://de.creativecommons.org/was-ist-cc/ [Eingesehen am: 22.02.2015 um 19.50 Uhr].
[9] Finanztip (2012): Schutz von Urheberrechten im Internet. Online unter: http://www.finanztip.de/urheberrechte-internet/ [Eingesehen am: 21.02.2015 um 15.10 Uhr].
[10] Herausgegeben von: Hillig, Hans-Peter (2012): Urheber- und Verlagsrecht. 14. Auflage. München: dtv.
[11] Kaufmann, Ilona (2014): Urheber- und Nutzungsrecht. Seminarflyer: Anmeldung zum Seminar in Stuttgart, am 08.06.2015.
[12] Voigt, Hans Christian und Kreiml, Thomas (2011): Soziale Bewegungen und Social Media. Handbuch für den Einsatz von Web 2.0. 1. Auflage. Wien: oegb Verlag.
[13] Zimmermann, Bernd (2012): Urheberrecht/Copyright. Online unter: http://www.www-kurs.de/urheber.htm [Eingesehen am: 22.02.2015 um 19.30 Uhr].
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